Ist ein Datenschutzbeauf-
tragter erforderlich?
BDSG und DSGVO geben vor, wann die
Geschäftsführung verpflichtet ist, einen
Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Eine
Bestellung ist vorgeschrieben, wenn:
1
.
20 Personen sich ständig mit der
automatisierten Verarbeitung
personenbezogener Daten beschäftigen
2
.
das Kerngeschäft in
Verarbeitungsvorgängen besteht
3
.
“besondere personenbezogene Daten”
erhoben werden
Die Vorteile eines externen Datenschutz-
beauftragten liegen auf der Hand:
Kostengünstiger als ein interner
Datenschutzbeauftragter
Kein Kündigungsschutz
Objektive Sicht auf Unternehmen und
Datenverarbeitungsprozesse
Branchenübergreifende Erfahrung
Keine Weiterbildungskosten,
Fachkundenachweis gem. Art. 37
Abs. 5 DSGVO
Synergie-Effekte
Standardisierte Verfahren und Dokumente
UNSERE LEISTUNGEN ALS
EXTERNER DATENSCHUTZ-
BEAUFTRAGTER
Datenschutzrechtliche Bestandsaufnahme
(Audit).
Hierbei dokumentieren wir in einer Erstauf-
nahme den IST-Zustand Ihres Unternehmens
/Vereins hinsichtlich der gesetzlich geforderten
datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Dazu
kommen wir persönlich zu Ihnen und befragen
alle Mitarbeiter, die Umgang mit der Verarbei-
tung personenbezogener Daten haben.
Wir ermitteln und dokumentieren:
Wo liegen die Gefahren? Sind Sie abmahngefähr-
det? Genügt Ihre Datenschutzerklärung den
gesetzlichen Vorschriften? Wie gehen Sie mit
personenbezogenen Daten um, insbesondere im
Bewerbungsund Personalbereich? Ist Ihre
Website DSGVO-konform?
Sie erhalten eine ausführliche Dokumentation
mit Empfehlungen, was in welcher Reihenfolge
zu ändern und aus DSVGO-Richtlinien ein-
zuführen ist.
Verfahrensverzeichnis der Verarbeitungs-
tätigkeiten
Das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten
(VVT) ist eines der gesetzlich vorgeschriebenen
Pflichtdokumente gemäß Art. 30 Abs. 1 DSGVO
und enthält eine Übersicht der Datenverarbei-
tungsprozesse personenbezogener Daten in
Ihrer Organisation.
Technische und organisatorische Schutz-
Maßnahmen (TOM)
Die Dokumentation der technischen und organ-
isatorischen Maßnahmen zum Datenschutz dient
der Sicherstellung der in Art. 32 Abs. 1 DSGVO
genannten Ziele und stellt für Sie als Verantwort-
liche eine wichtige Dokumentation zur
Einhaltung des Datenschutzes dar.
Sensibilisierung der Mitarbeiter
Wir sensibilisieren Ihre Mitarbeiter mit Hilfe
einer Vielzahl an Maßnahmen z.B. über individu-
elle Datenschutz-Schulungen und informieren
Sie regelmäßig über relevante Vorkommnisse.
Dadurch helfen wir ein Bewusstsein für das
Thema Datenschutz in Ihrer Organisation
aufzubauen, die Risikoquelle Mensch zu re-
duzieren und mögliche Folgen von Datenschutz-
verstößen, wie z.B. Bußgelder zu vermeiden.
Unterstützung bei der Datenschutz-
folgenabschätzung
Eine Datenschutzfolgenabschätzung (DSFA) ist
laut Art. 35 Abs. 1 DSGVO immer dann vorge-
schrieben, wenn Verarbeitungstätigkeiten bei
Anwendung neuer Technologien aufgrund der
Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke
der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko
für die Rechte und Freiheiten natürlicher
Personen zur Folge haben.
Überprüfung durch jährliche Audits
Zu aktuellen Neuigkeiten hinsichtlich Technik
und Rechtsprechung im Datenschutzrecht in-
formieren wir Sie gezielt in Form eines jährlichen
Audits oder früher, falls sofort umsetzbare
Änderungen einen sofortigen Handlungsbedarf
erfordern.
Im Audit klären wir zusätzlichen Handlungs-be-
darf und überprüfen die bereits eingeführten
Maßnahmen auf Einhaltung.
SIE KÜMMERN SICH
UM IHR KERNGESCHÄFT
dsgvoSICHER
Guido Borgwardt
Am Kindergarten 5
63937
Weilbach
Tel.: 09373 613490
Wir kümmern uns um Datenschutz
Einzelleistungen im Überblick
Prüfung von AVV von Kunden und Partnern
vor Unterzeichnung
Anpassung der Datenschutzerklärung auf
der Homepage
Erstellung der Dokumentation z.B.
Verzeichnisse von Verarbeitungstätigkeiten u.a.
Prüfen von Handlungsbedarf und Umsetzung
der notwendigen Maßnahmen
Check der technisch/organisatorischen
Maßnahmen (TOMs)
Sicherstellung der Einhaltung der
gesetzlichen Vorgaben
Verlässliche und fristgerechte Beantwortung
von Betroffenenanfragen
Richtige und fristgerechte Reaktion
bei Datenpannen
Kommunikation mit den Landesdaten-
schutzbehörden
Informationspflicht (z.B. über die Dauer und
den Zweck der Datenspeicherung und
Aufklärung über die Betroffenenrechte)
Erstellung von Löschkonzepten und
Risikofolgeabschätzungen
Datenschutz-Audit (datenschutzrechtliche
Bestandsaufnahme)